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BGB § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

BGB § 1219 Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb

[ Auszug: (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet,  ... ]